Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Drug-Checking-Verordnung NRW
DrugCheckVO NRW§ 13 Anwesenheitspflicht, Anforderungen an das Personal
Stand: 26.08.2026
Während der Öffnungszeiten mit Angebot zur Substanzanalyse ist die ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal zu gewährleisten.