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§ 13 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anwesenheitspflicht, Anforderungen an das Personal

Drug-Checking-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während der Öffnungszeiten mit Angebot zur Substanzanalyse ist die ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal zu gewährleisten.