Gesetze / Drucker-Ausbildungsverordnung

DruckerAusbV

§ 9 Zusatzqualifikation

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckerAusbV%202011/9#abs-1 (1) Eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckerAusbV%202011/9#abs-2 (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

§ 8 § 10