Gesetze / Drucker-Ausbildungsverordnung

DruckerAusbV

§ 10 Prüfung der Zusatzqualifikation

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckerAusbV%202011/10#abs-1 (1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckerAusbV%202011/10#abs-2 (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DruckerAusbV%202011/10#abs-3 (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DruckerAusbV%202011/10#abs-4 (4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.

§ 9 § 11