Gesetze / Landesrecht Sachsen / Drittmittelverordnung

DrittMVO

§ 6 Vergütungen, Verwendung von Drittmitteln

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/6#abs-1 (1) Für die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln darf keine zusätzliche Vergütung gezahlt werden, es sei denn, gesetzliche oder tarifliche Regelungen sehen diese vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/6#abs-2 (2) Drittmittel dürfen nur zur Erfüllung von Aufgaben der Hochschule verwendet werden. In diesem Rahmen sind sie nach dem vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck und nach dessen Bedingungen zu verwenden, soweit diese nicht gegen gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen. Werden keine Bedingungen vorgegeben, so bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Drittmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der für ihre Wirtschaftsführung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen.

§ 5 § 7