Gesetze / Drechsler-Ausbildungsverordnung
DrechslAusbV§ 7 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrechslAusbV/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrechslAusbV/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrechslAusbV/7#abs-3 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DrechslAusbV/7#abs-4 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DrechslAusbV/7#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.