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# § 7 DrechslAusbV — Zwischenprüfung

Drechsler-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

- 1. Drehen in Langholz und Querholz,

- 2. Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Querholz.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

- 1. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

- 2. Werkstoffe,

- 3. Meßzeuge, Werkzeuge,

- 4. Fertigungstechniken,

- 5. Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,

- 6. Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskizzen.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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Zitiervorschlag: § 7 DrechslAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DrechslAusbV/7

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