Gesetze / Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung
DrechsHolzspielMstrV§ 9 Übergangsvorschrift
Stand: 13.03.2020
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.
Änderungsverlauf
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28.02.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Februar 2020 (BGBl. I 246)
BGBl. 2020 I S. 246
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17.11.2011 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2011 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2011 I S. 2234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.