Gesetze / Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung

DrechsHolzspielMstrV

§ 9 Übergangsvorschrift

Stand: 13.03.2020

Bund2 Fassungen

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.

§ 8 § 10