Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 § 11.06 Ankern Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Zur aktuellen Fassung → In den Schutzhäfen darf nur in Notfällen geankert werden. Das Schleifenlassen von Ankern ist zulässig.