Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 § 11.05 Aufsicht Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Aufsicht nach § 8.14 Nr. 3 muß der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher benannt werden.