Gesetze / Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
DokErstÜbV§ 5 Übermittlungswege
Stand: 13.03.2020
Wird zitiert von 3
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- BGH, 24.09.2025 – 5 StR 250/25Elektronische Signatur von Anklageschriften nach § 32b Abs. 1 StPOZitiert von 3
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- LG Würzburg, 24.04.2025 – 6 Qs 67/25Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DokErst%C3%9CbV/5#abs-1 (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untereinander erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden Protokollstandard beruht, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DokErst%C3%9CbV/5#abs-2 (2) Die Übermittlung elektronischer Dokumente kann auch über einen anderen Übermittlungsweg erfolgen, an den Absender und Empfänger innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes oder eines Landes zu diesem Zweck angeschlossen sind, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist. Übermittlungswege, die bereits eingerichtet sind, sind bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin zulässig.