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§ 8 DistanzunterrichtsVO (Nordrhein-Westfalen) — Ersatzschulen

Distanzunterrichtsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Ersatzschulen wird empfohlen, nach dieser Verordnung zu verfahren, um das Recht ihrer Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu verwirklichen.