Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 32b Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Stand: 10.06.2019
Auf einer Fläche mit Miscanthus, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist
verboten.
Änderungsverlauf
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22.02.2019 Ausfertigung
§ 32b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (BGBl. I 170)
BGBl. 2019 I S. 170
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