Gesetze / Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

DigiManKflAusbV

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DigiManKflAusbV/15#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Einrichten eines IT-gestützten
Arbeitsplatzes
mit 20 Prozent,
2.
Digitale Entwicklung von
Prozessen
mit 50 Prozent,
3.
Entwicklung eines digitalen
Geschäftsmodells
mit 10 Prozent,
4.
Kaufmännische
Unterstützungsprozesse
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DigiManKflAusbV/15#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 14 § 16