Gesetze / Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden sowie die Vertretung bei Klagen in Erstattungsverfahren von Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie Familienangehörigen von im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten und von Tarifbeschäftigten auf das Bundesverwaltungsamt in Dienstunfallfürsorgeangelegenheiten
AAÜbertrAnODienstUnFürAng§ 1 Übertragung der Zuständigkeit für Dienstunfallfürsorgeleistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren
Stand: 11.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DienstUnF%C3%BCrAngAA%C3%9CbertrAnO/1#abs-1 (1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Auszahlung von Leistungen sowie die Vereinnahmung von Erstattungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie Familienangehörige von im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten und von Tarifbeschäftigten betroffen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DienstUnF%C3%BCrAngAA%C3%9CbertrAnO/1#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DienstUnF%C3%BCrAngAA%C3%9CbertrAnO/1#abs-3 (3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DienstUnF%C3%BCrAngAA%C3%9CbertrAnO/1#abs-4 (4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DienstUnF%C3%BCrAngAA%C3%9CbertrAnO/1#abs-5 (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.