Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Regelung dienstrechtlicher Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten

DienstBaySFV

§ 2 Dienstwohnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DienstBaySFV/2#abs-1 (1) Für Dienstwohnungen der Bayerischen Staatsforsten gilt die Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsverordnung – DWV) vom 28. November 1997 (GVBl S. 866, BayRS 2030-2-30-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DienstBaySFV/2#abs-2 (2) Die Aufsicht über Dienstwohnungen führt der Vorstand oder die von ihm ermächtigte Stelle. Satz 1 gilt für die Festsetzung der Sachbezüge gegenüber den Dienstwohnungsinhabern entsprechend.

§ 1 § 3