Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Regelung dienstrechtlicher Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten

DienstBaySFV

§ 3 Disziplinarangelegenheiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DienstBaySFV/3#abs-1 (1) Disziplinarbehörde für die Beamten und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen der Bayerischen Staatsforsten ist der Vorstand. Der Vorstand der Bayerischen Staatsforsten kann seine Befugnisse als Disziplinarbehörde im Einzelfall auf die Landesanwaltschaft Bayern mit deren Zustimmung übertragen; die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DienstBaySFV/3#abs-2 (2) Obliegt der Landesanwaltschaft Bayern auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 die Durchführung des Disziplinarverfahrens, ist der Freistaat Bayern Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens. Der Freistaat Bayern wird in diesem Fall von der Landesanwaltschaft Bayern vertreten. § 6 Abs. 4 und 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen gelten entsprechend.

§ 2 § 4