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§ 2 DienstBaySFV (Bayern) — Dienstwohnungen

Verordnung zur Regelung dienstrechtlicher Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Dienstwohnungen der Bayerischen Staatsforsten gilt die Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten (Dienstwohnungsverordnung – DWV) vom 28. November 1997 (GVBl S. 866, BayRS 2030-2-30-F) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Die Aufsicht über Dienstwohnungen führt der Vorstand oder die von ihm ermächtigte Stelle. Satz 1 gilt für die Festsetzung der Sachbezüge gegenüber den Dienstwohnungsinhabern entsprechend.