Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung

DiPAV

§ 29 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/29#abs-1 (1) Die nach den §§ 24 bis 26 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn

1.
der Gebührenschuldner einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder
2.
die Nutzergruppe der digitalen Pflegeanwendung klein ist und somit Anwendungsfälle selten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/29#abs-2 (2) Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist.

§ 28 § 30