Gesetze / Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
DiPAV§ 21 Bekanntmachung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen im Bundesanzeiger
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/21#abs-1 (1) Durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/21#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll die Bekanntmachung nach Absatz 1 vierteljährlich vornehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiPAV/21#abs-3 (3) In der Bekanntmachung im Bundesanzeiger weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf die Veröffentlichung des vollständigen Wortlautes der Bekanntmachungen nach Absatz 1 in dem elektronischen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte hin.