Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

DiGAV

§ 30 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag

Stand: 21.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/30#abs-1 (1) Die nach den §§ 25 bis 27 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn

1.
der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann,
2.
die Anwendungsfälle selten sind oder
3.
die Zielgruppe, für die die digitale Gesundheitsanwendung bestimmt ist, klein ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/30#abs-2 (2) Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist.

§ 29 § 31