Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 25 Gebühren für die Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis
Stand: 21.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/25#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt für die Entscheidung nach
1.
§ 139e Absatz 3 Satz 1 über einen Antrag des Herstellers nach § 139e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
§ 139e Absatz 4 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
mindestens 3 000 und höchstens 9 900 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/25#abs-2 (2) Die Gebühr für die Entscheidung nach § 139e Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 6 600 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/25#abs-3 (3) Die Gebühr für die Entscheidung nach § 139e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 4 900 Euro.