§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/8#abs-1 (1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden eine Gesundheitsbeschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/8#abs-2 (2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des Absatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/8#abs-3 (3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.