Gesetze / Diätengesetz 1968

DiätenG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/9#abs-1 (1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegeldes erfüllte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/9#abs-2 (2) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, dessen Höhe sich aus § 7 Abs. 1 ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/9#abs-3 (3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 noch nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert des Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/9#abs-4 (4) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die Halbwaisen zwölf vom Hundert des Ruhegeldes nach den Absätzen 1 bis 3.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/9#abs-5 (5) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.

§ 8 § 10