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# § 8 DiätenG

Diätengesetz 1968  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden eine Gesundheitsbeschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des Absatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet.

(3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.

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Zitiervorschlag: § 8 DiätenG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/8

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