§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/7#abs-1 (1) Das Ruhegeld bei einer Mitgliedschaft im Bundestag bis zu acht Jahren beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 1. Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis zum sechzehnten Jahr um fünf vom Hundert bis auf fünfundsiebzig vom Hundert der Entschädigung. Für die Zeit, in der der Präsident und seine Stellvertreter ihr Amt wahrgenommen haben, erhalten sie entsprechend ihrer Beitragsleistung das dreifache oder eineinhalbfache Ruhegeld. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird angewandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/7#abs-2 (2) Das Ruhegeld wird vom ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/7#abs-3 (3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der Zeit, für die nach § 2 ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tenG/7#abs-4 (4) Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes verliert oder, falls es dem Bundestag noch angehört hätte, verlieren würde. Eigene Beiträge werden jedoch zinslos erstattet.
Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1593)
BGBl. 1975 I S. 1593
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.