Gesetze / Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
DiätenGÄndG§ 2
Stand: 10.06.2019
§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.