§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
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§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.