Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
DiätAss-APrV§ 4 Zulassung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/4#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/4#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/4#abs-3 (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/4#abs-4 (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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