Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
DiätAss-APrV§ 3 Prüfungsausschuß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/3#abs-1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/3#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/3#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAss-APrV/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Änderungsverlauf
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02.08.2013 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. August 2013 (BGBl. I 3005)
BGBl. 2013 I S. 3005
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.