§ 9 Zugehöriges Vergleichsvermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist regelmäßig ein derivatefreies Vermögen, das keinen Leverage aufweist und dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Investmentvermögens entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn für das Investmentvermögen ein derivatefreier Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zugehörige Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaßstab möglichst genau nachbilden. In begründeten Einzelfällen darf von Absatz 2 abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den geringeren potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko ergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Richtlinien für die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens und für die Änderungen dieser Zusammensetzung erstellen. Die Festlegung der Zusammensetzung des Vergleichsvermögens ist innerhalb des Risikomanagementprozesses zu berücksichtigen. Die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung des Vergleichsvermögens sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Sofern für das Vergleichsvermögen ein Index verwendet wird, müssen dessen Zusammensetzung und Entwicklung transparent sein. Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob das Vergleichsvermögen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ordnungsgemäß ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/9?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Nimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine wesentliche Änderung des Vergleichsmaßstabs im Sinne des Absatzes 3 vor, ist dies der Bundesanstalt unverzüglich und nachvollziehbar anzuzeigen; von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Änderungen von Vergleichsmaßstäben für Spezial-AIF nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 18 Abs. 1 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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