§ 40 Übergangsbestimmungen
Stand: 07.09.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/40#abs-1 (1) Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF weiterhin anzuwenden, solange für diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/40#abs-2 (2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden.
Änderungsverlauf
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14.08.2019 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2019 (BGBl. I 1355)
BGBl. 2019 I S. 1355
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26.02.2015 Ausfertigung
§ 40 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2015 (BGBl. I 181)
BGBl. 2015 I S. 181
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.