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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 181
BGBl. 2015 I S. 181 · 4.791 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Derivateverordnung
Vom 26. Februar 2015
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet auf Grund
– des § 106, des § 120 Absatz 8 und des § 135 Ab-
satz 11 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz sowie
– des § 197 Absatz 3 und des § 204 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung
mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnun-
gen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3),
der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013
(BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist:
Artikel 1
Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2463) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 9 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Vermögensgegenstandes“ die Angabe „)“ einge-
fügt.
2. In § 26 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Liquidiäts-
risikomanagementprozesses“ durch das Wort „Liquidi-
tätsrisikomanagementprozesses“ ersetzt.
3. § 27 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 liegt eine
angemessene Diversifizierung im Hinblick auf die
Emittentenkonzentration auch dann vor, wenn es
sich bei den zugunsten eines Investmentver-
mögens gestellten Sicherheiten ausschließlich
um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente han-
delt, die begeben oder garantiert werden vom
Bund, von einem Land, von einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder dessen
Gebietskörperschaften, von einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder von den Gebiets-
körperschaften dieses Vertragsstaats, von einem
Drittstaat oder von einer internationalen Organi-
sation, der der Bund, ein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder ein anderer Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum angehört. Die nach
Satz 4 gestellten Sicherheiten müssen Wert-
papiere oder Geldmarktinstrumente umfassen,
die im Rahmen von mindestens sechs verschie-
denen Emissionen begeben worden sind, wobei
der Wert der im Rahmen derselben Emission be-
gebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens
nicht überschreiten darf.“
b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3“
durch die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.
4. Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Sicherheitenstrategie eine erhöhte Emit-
tentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 vor-
sieht, muss der Verkaufsprospekt gesonderte Dar-
legungen hierzu enthalten und dabei die Emittenten
oder Garanten derjenigen Sicherheiten benennen,
deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des
Investmentvermögens ausmachen kann.“
5. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Weisen die zugunsten des Investmentver-
mögens gestellten Sicherheiten im Berichtszeitraum
eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Ab-
satz 7 Satz 4 auf, so sind im Jahresbericht die
Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten

zu benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des
Wertes des Investmentvermögens ausgemacht haben.
Dabei ist anzugeben, ob sämtliche Sicherheiten in
Form von Wertpapieren gestellt wurden, die der
Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum be-
geben oder garantiert hat.“
6. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Bonn, den 26. Februar
Die Präsidentin
„(2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentver-
mögen, die vor dem 1. Oktober 2014 aufgelegt
wurden, ist § 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden,
wenn die Verkaufsprospekte nach dem 4. März
2015 aus einem anderen Grund geändert oder er-
setzt werden, spätestens aber ab dem 1. Oktober
2015.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2015
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 181. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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