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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 181

BGBl. 2015 I S. 181 · 4.791 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 181
                                              Verordnung
                                  zur Änderung der Derivateverordnung
                                            Vom 26. Februar 2015

  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
verordnet auf Grund
– des § 106, des § 120 Absatz 8 und des § 135 Ab-
  satz 11 des Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in
  Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
  anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
  S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-
  zember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
  cherschutz sowie

– des § 197 Absatz 3 und des § 204 Absatz 3 des
  Kapitalanlagegesetzbuches jeweils in Verbindung
  mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung
  von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnun-
  gen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
  aufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3),
  der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013
  (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist:

                      Artikel 1
   Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2463) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 9 Nummer 1 wird nach dem Wort
   „Vermögensgegenstandes“ die Angabe „)“ einge-
   fügt.

2. In § 26 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Liquidiäts-
   risikomanagementprozesses“ durch das Wort „Liquidi-
   tätsrisikomanagementprozesses“ ersetzt.
3. § 27 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:
     „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 liegt eine
     angemessene Diversifizierung im Hinblick auf die
     Emittentenkonzentration auch dann vor, wenn es
     sich bei den zugunsten eines Investmentver-
     mögens gestellten Sicherheiten ausschließlich

     um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente han-
     delt, die begeben oder garantiert werden vom
     Bund, von einem Land, von einem anderen Mit-
     gliedstaat der Europäischen Union oder dessen
     Gebietskörperschaften, von einem anderen Ver-
     tragsstaat des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum oder von den Gebiets-
     körperschaften dieses Vertragsstaats, von einem
     Drittstaat oder von einer internationalen Organi-
     sation, der der Bund, ein anderer Mitgliedstaat
     der Europäischen Union oder ein anderer Ver-
     tragsstaat des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum angehört. Die nach
     Satz 4 gestellten Sicherheiten müssen Wert-
     papiere oder Geldmarktinstrumente umfassen,
     die im Rahmen von mindestens sechs verschie-
     denen Emissionen begeben worden sind, wobei
     der Wert der im Rahmen derselben Emission be-
     gebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
     30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens
     nicht überschreiten darf.“
  b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3“
     durch die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.
4. Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Sofern die Sicherheitenstrategie eine erhöhte Emit-
  tentenkonzentration nach § 27 Absatz 7 Satz 4 vor-
  sieht, muss der Verkaufsprospekt gesonderte Dar-
  legungen hierzu enthalten und dabei die Emittenten
  oder Garanten derjenigen Sicherheiten benennen,
  deren Wert mehr als 20 Prozent des Wertes des
  Investmentvermögens ausmachen kann.“

5. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Weisen die zugunsten des Investmentver-
  mögens gestellten Sicherheiten im Berichtszeitraum
  eine erhöhte Emittentenkonzentration nach § 27 Ab-
  satz 7 Satz 4 auf, so sind im Jahresbericht die
  Emittenten oder Garanten derjenigen Sicherheiten
BGBl. 2015, Seite 182 — Originalseite als Abbildung
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  zu benennen, deren Wert mehr als 20 Prozent des
  Wertes des Investmentvermögens ausgemacht haben.
  Dabei ist anzugeben, ob sämtliche Sicherheiten in
  Form von Wertpapieren gestellt wurden, die der
  Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
  Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum be-
  geben oder garantiert hat.“
6. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

                                   Bonn, den 26. Februar

                                       Die Präsidentin

         „(2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentver-
       mögen, die vor dem 1. Oktober 2014 aufgelegt
       wurden, ist § 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden,
       wenn die Verkaufsprospekte nach dem 4. März
       2015 aus einem anderen Grund geändert oder er-
       setzt werden, spätestens aber ab dem 1. Oktober
       2015.“

                       Artikel 2
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2015
                     der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                            König

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 181. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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