§ 38 Berichte über Derivate
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/38#abs-1 (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW zum Ende des Kalenderjahres oder des Geschäftsjahres (Berichtsstichtag) und zusätzlich jederzeit auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht über die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte mit derivativer Komponente zu erstellen. Für offene Publikums-AIF gemäß § 214 des Kapitalanlagegesetzbuches und für Spezial-AIF nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu erstellen. Der Bericht ist der Bundesanstalt jeweils unverzüglich über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/38#abs-2 (2) Der Bericht muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/38#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundesbank, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die nach den Absätzen 1 und 2 eingehenden Informationen zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/38#abs-4 (4) Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihrer Meldepflicht nach § 35 des Kapitalanlagegesetzbuches nachkommt, entfällt die Berichtspflicht nach § 38 Absatz 1.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 03.06.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 25.06.2026 (siehe Fassungen).
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.