§ 5 Sammelverwahrung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2025 – XI ZR 59/23Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von WertpapierenZitiert von 1
- FG Hessen, 14.11.2012 – 4 K 748/08
- BGH, 14.05.2013 – XI ZR 160/12Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch AbtretungZitiert von 19
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 24/04Zitiert von 4
- FG Hamburg, 06.02.2024 – 6 K 127/23
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2020 – 17 U 272/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 31.01.2025 – 2-05 O 334/21
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2023 – 11 U 180/21 kart
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2017 – 8 U 28/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 DepotG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/5#abs-1 (1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von seinen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und in Textform ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muß für jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/5#abs-2 (2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen entsprechenden Sammelbestandanteil übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/5#abs-3 (3) Auf die Sammelverwahrung bei einem Dritten ist § 3 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/5#abs-4 (4) Wertpapiersammelbanken dürfen einem ausländischen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme eines grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs vereinbart wird, Wertpapiere zur Sammelverwahrung anvertrauen, sofern
Die Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen Verwahrers kann durch Vereinbarung nicht beschränkt werden.