§ 19 Antrag, Anzeige
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.11.2006 – 20 D 25/06.AKZitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 24.02.2005 – 5 B 5276/03Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.04.2011 – 4 U 169/07
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2025 – 5 K 525/23 OVG
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4660/20Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4536/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4542/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 21.06.2018 – 17 K 2012/17Zitiert von 11
- OVG NRW, 09.03.2016 – 20 A 2602/13
14 Entscheidungen zu § 19 DepV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 DepV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/19#abs-1 (1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich enthalten:
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. Die Anforderungen nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/19#abs-2 (2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/19#abs-3 (3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.