(1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich enthalten:
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. Die Anforderungen nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens bleiben unberührt.
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
(3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.