Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Deponieselbstüberwachungsverordnung
DepSüVO -§ 2 Untersuchung von Deponiegas, Wirksamkeitskontrollen der Entgasung
Stand: 26.08.2026
Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden. Mit Zustimmung der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde kann bei den gemäß Anhang 5 Nr. 3.2 Deponieverordnung durchzuführenden Wirksamkeitskontrollen der Entgasung und den Gasmessungen im Deponieumfeld hiervon abgewichen werden.