Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Deponieselbstüberwachungsverordnung

DepSüVO -

§ 2 Untersuchung von Deponiegas, Wirksamkeitskontrollen der Entgasung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes beauftragt werden. Mit Zustimmung der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde kann bei den gemäß Anhang 5 Nr. 3.2 Deponieverordnung durchzuführenden Wirksamkeitskontrollen der Entgasung und den Gasmessungen im Deponieumfeld hiervon abgewichen werden.

§ 1 § 3