Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Deponieselbstüberwachungsverordnung
DepSüVO -§ 1 Vorlage von Unterlagen über die Selbstüberwachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepS%C3%BCVO%20-/1#abs-1 (1) Der Deponiebetreiber hat die für seine Jahresberichtsvorlagepflicht (§ 13 Absatz 5 Deponieverordnung vom 27. April 2009; BGBl. I S. 900) geltenden Auswertungskriterien, Zusammenhänge und Vorgaben (Nummer 2 Anhang 5 Deponieverordnung) in der von dieser Verordnung i. V. m. Anhang I vorgeschriebenen Art und Weise zu berücksichtigen, darzustellen und zu übermitteln. Ergänzend gelten die Arbeitsanweisung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen „Schnittstellenbeschreibung für die Vorlage von Daten nach § 1 Deponieselbstüberwachungsverordnung (DepSüVO) vom 27. August 2010“ 2) sowie die nach der Deponieverordnung getroffenen näheren Festlegungen der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepS%C3%BCVO%20-/1#abs-2 (2) Der Deponiebetreiber hat den Jahresbericht elektronisch zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepS%C3%BCVO%20-/1#abs-3 (3) Der Deponiebetreiber legt mit dem ersten Jahresbericht oder vor der Inbetriebnahme der Deponie die Stammdaten, soweit diese der Beschreibung der Anlage und der Messstellen dienen, in dem durch Anhang I dieser Verordnung bestimmten Umfang vor. Im Berichtsjahr auftretende Änderungen der anlagen- oder messstellenbezogenen Stammdaten sind mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DepS%C3%BCVO%20-/1#abs-4 (4) Berichtszeitraum für den Jahresbericht ist das Kalenderjahr.