Gesetze / Landesrecht Sachsen / Denkmalpflegeentschädigungs­verordnung

Denkmalpflegeentschädigungsverordnung

§ 1 Gegenstand der Förderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Denkmalpflegeentsch%C3%A4digungsverordnung/1#abs-1 (1) Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege erhalten eine Entschädigung und Reisekostenersatz in Form einer jährlichen Pauschale. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den jährlich bereitgestellten Haushaltsmitteln. Sie darf einen Höchstbetrag von 200 Euro nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Denkmalpflegeentsch%C3%A4digungsverordnung/1#abs-2 (2) Mit der Pauschale sind alle notwendigen Aufwendungen, die den ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, abgegolten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Denkmalpflegeentsch%C3%A4digungsverordnung/1#abs-3 (3) Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gemäß § 2 Absatz 4.

§ 2