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Denkmalpflegeentschädigungsverordnung

§ 2 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Denkmalpflegeentsch%C3%A4digungsverordnung/2#abs-1 (1) Die unteren Denkmalschutzbehörden melden bis zum 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres die Anzahl der berufenen ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege an die obere Denkmalschutzbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Denkmalpflegeentsch%C3%A4digungsverordnung/2#abs-2 (2) Die oberste Denkmalschutzbehörde erteilt der oberen Denkmalschutzbehörde bis zum 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres die Ermächtigung zur Bewirtschaftung des Haushaltstitels 0323/671 31-7.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Denkmalpflegeentsch%C3%A4digungsverordnung/2#abs-3 (3) Die obere Denkmalschutzbehörde teilt die zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel durch die Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen gemeldeten ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege. Diesen Quotienten multipliziert sie mit der Zahl der von der jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörde gemeldeten ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege. Das Produkt dieser Rechnung ist der auf die jeweilige untere Denkmalschutzbehörde entfallende Anteil. Die obere Denkmalschutzbehörde erteilt der jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres die Ermächtigung zur Bewirtschaftung der auf sie entfallenden Haushaltsmittel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Denkmalpflegeentsch%C3%A4digungsverordnung/2#abs-4 (4) Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege legen bis zum 15. Oktober der unteren Denkmalschutzbehörde einen Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres vor (Anlage). Ist die Berufung des ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege nach dem 1. Oktober des Vorjahres erfolgt oder ist vor dem 30. September des laufenden Jahres der Zeitraum der Berufung abgelaufen oder wurde sie widerrufen, so umfasst der Tätigkeitsbericht den Zeitraum, für den der ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen war. Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichts über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten. Der Tätigkeitsbericht gibt Auskunft über die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 7 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Denkmalpflegeentsch%C3%A4digungsverordnung/2#abs-5 (5) Die untere Denkmalschutzbehörde teilt die ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel durch die Zahl der von ihr berufenen ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege, die einen Tätigkeitsbericht nach Absatz 4 vorgelegt haben. Der Quotient hieraus ist die Pauschale gemäß § 1 Absatz 1. Die untere Denkmalschutzbehörde zahlt die Pauschalen bis zum 30. November an die zuwendungsberechtigten ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege aus.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Denkmalpflegeentsch%C3%A4digungsverordnung/2#abs-6 (6) Die unteren Denkmalschutzbehörden erstatten der oberen Denkmalschutzbehörde bis zum 31. Januar des folgenden Jahres Bericht über die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel, insbesondere über die Berechnung der Pauschale, über die ausgezahlten Beträge und in zusammengefasster Form über die Tätigkeitsberichte der ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege.

§ 1 § 3