(1) Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege erhalten eine Entschädigung und Reisekostenersatz in Form einer jährlichen Pauschale. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den jährlich bereitgestellten Haushaltsmitteln. Sie darf einen Höchstbetrag von 200 Euro nicht überschreiten.
(2) Mit der Pauschale sind alle notwendigen Aufwendungen, die den ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, abgegolten.
(3) Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gemäß § 2 Absatz 4.