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§ 12 DenkmalVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — UNESCO Welterbe

Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Können bei Planungen oder Maßnahmen im Sinne des § 37 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes schädliche Auswirkungen auf die Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Wertes der Welterbestätte nicht ausgeschlossen werden, soll eine Welterbeverträglichkeitsprüfung (Heritage Impact Assessment) durchgeführt werden.

Teil 5

Übergangsvorschriften