Gesetze / Deckungsregisterverordnung

DeckRegV

§ 16 Treuhänderbestätigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/16#abs-1 (1) Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollständig wiedergibt und mit ihnen inhaltlich übereinstimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/16#abs-2 (2) Der Treuhänder kann sich von der Vollständigkeit und inhaltlichen Übereinstimmung auch mittels einer angemessenen Stichprobe überzeugen. Sofern er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er dies im Rahmen seiner Bestätigung kenntlich zu machen. Die Stichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die Angemessenheit ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/16#abs-3 (3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten dürfen nur durch die Pfandbriefbank korrigiert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/16#abs-4 (4) Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. Die §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Zusätzlich hat der Treuhänder auf einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber, der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädigungen wieder entfernen lässt, seine Namensunterschrift beizufügen.

§ 14 § 18