Gesetze / Deckungsregisterverordnung
DeckRegV§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/15#abs-1 (1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/15#abs-2 (2) Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.
Änderungsverlauf
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04.10.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 9. 10. 2022 des Gesetzes vom 4. Oktober 2022 (BGBl. I 1614 634)
BGBl. 2022 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.