Gesetze / Deckungsregisterverordnung

DeckRegV

§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/15#abs-1 (1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRegV/15#abs-2 (2) Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen.

§ 14 § 18