Gesetze / Deckungsrückstellungsverordnung
DeckRV§ 2 Höchstzinssatz
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 613/12Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - AnpassungsprüfungZitiert von 10
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 619/12Zitiert von 3
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 620/12Zitiert von 2
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 614/12Zitiert von 1
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 615/12Zitiert von 2
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 616/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2020 – 4 UF 46/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 17.09.2019 – 4 UF 273/17Zitiert von 4
- BGH, 17.07.2019 – XII ZB 437/18Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen einer Abänderung des vom Zielversorgungsträger erklärten Einverständnisses mit der vorgesehenen externen Teilung; Neuausübung des Wahlrechts durch den Ausgleichsberechtigten; Anforderungen an die Beschlussformel im Fall einer externen Teilung bei einem privaten ZielversorgungsträgerZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DeckRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRV%202016/2#abs-1 (1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 1 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRV%202016/2#abs-2 (2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRV%202016/2#abs-3 (3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.