Gesetze / Darlehensvermittlungsverordnung
DarlVermV§ 11 Verbot der Annahme von Geldern
Stand: 01.08.2026
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.