Gesetze / Elfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung

DachdArbbV 11

§ 2 Anwendungsausnahmen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DachdArbbV%2011/2#abs-1 (1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV)

1.
deren Arbeitgeber tarifvertraglich gebunden sind oder
2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DachdArbbV%2011/2#abs-2 (2) Die für die Anwendung des TV Mindestlohn maßgebliche Fassung des RTV ist die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.

§ 1 § 3