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§ 2 DachdArbbV 11 — Anwendungsausnahmen

Elfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung

Historische Fassung: Stand 01.01.2022 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV)

1.
deren Arbeitgeber tarifvertraglich gebunden sind oder
2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.

(2) Die für die Anwendung des TV Mindestlohn maßgebliche Fassung des RTV ist die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.