Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW
DZInVeKoSVO NRW§ 2 Ökoregelung Altgrasstreifen oder -flächen
Stand: 26.08.2026
Von der Unterstützung nach § 18 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind bei der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Flächen mit Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (Heideflächen, Nutzartcode 492) ausgenommen.